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Neue Ausbildungsnachweise ab 1. Januar 2020

02.12.2019

Mit Stichtag 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Ausbildungsnachweise bzw. Ausbildungsbescheinigungen überarbeitet.

Neben der klassischen Papierform ist auch die elektronische Unterzeichnung und die elektronische Übermittlung an den Fahrschüler möglich.

Ab 1. Januar 2020 lautet der Text der Fahrschüerausbildungsverordnung: "(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln."

"FahrSchule" Version 3.0

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